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Wegweisegesetz

 

Maßnahmen gegen Gewalt in den familiären Beziehungen (L. 2001, Nr.154), sog. „Wegweisegesetz“

Dieses Gesetz sieht einen vorläufigen Schutz für Personen in Gewaltsituationen vor. Es greift in Fällen, in denen ein Familienmitglied ein Verhalten an den Tag legt, das eine Straftat darstellt oder ohne eine Straftat darzustellen schwerwiegende Auswirkungen auf die psychische Gesundheit bzw. auf die persönliche Freiheit eines anderen Familienmitglieds (es zählt auch der/die Lebensgefährte/-gefährtin) hat.
Je nachdem, wie schwerwiegend dieses Fehlverhalten ist, kann man sich direkt an das Zivilgericht wenden oder im Rahmen eines Strafantrags Maßnahmen über die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht beantragen.

Die einzelnen Maßnahmen sind:

  • Anordnung, das gewalttätige Verhalten unverzüglich einzustellen
  • Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und Verbot, sich dieser ohne die ausdrückliche Genehmigung des Gerichtes zu nähern
  • Verbot, sich bestimmten Orten zu nähern, an denen sich das Opfer gewohnheitsmäßig aufhält
  • Auferlegung eines Unterhaltsbeitrags für die Dauer der Maßnahme und ggf. die Anordnung, dass dieser direkt von dem/der Arbeitgeber/in bezahlt werden muss


Die Maßnahmen haben eine vom Gericht festgelegte begrenzte Dauer (im Zivilrecht meist bis zu einem Jahr).
Die Sicherheitskräfte, die in einer Situation unmittelbarer Gefahr gerufen werden, können dieses Gesetz von sich aus nicht anwenden. Es sind immer die Anrufung eines Gerichtes notwendig und die Einhaltung bestimmter Fristen und Verfahrensvorschriften. Das Gesetz sieht zwar nicht verpflichtend vor, dass man sich an eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt wenden muss, seine Anwendung ist aber ziemlich kompliziert (außerdem kann die gewalttätige Person von Anfang an von einer/einem Anwältin/Anwalt vertreten sein), weshalb es ratsam ist, von Anfang an fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.