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Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt

Im Jahre 1997 trat in Österreich das Gewaltschutzgesetz in Kraft, das die Möglichkeiten, vor häuslicher Gewalt zu schützen, erheblich verbessert hat. Die Polizei kann einer Person, von der eine Gefahr ausgeht, für zwei Wochen die Rückkehr in die Wohnung verbieten. Länger andauernder Schutz – im Regelfall bis zu sechs Monate – kann durch eine Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes erlangt werden.

 

1. Polizei – § 38a SPG

Bei (drohender) Gewalt im häuslichen Bereich kann die Polizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung/dem Haus, in der/dem eine gefährdete Person wohnt, wegweisen (Wegweisung) und ihr für zwei Wochen die Rückkehr verbieten (Betretungsverbot). Die Eigentums- oder Mietverhältnisse spielen dabei keine Rolle. Dem/der Gefährder/in werden die Wohnungsschlüssel abgenommen, er/sie darf jedoch im Beisein der Polizei dringend benötigte Gegenstände des täglichen Bedarfs mitnehmen. Die Einschätzung der Gefährdung und somit die Entscheidung, ob eine Wegweisung auszusprechen und/oder ein Betretungs­verbot zu verhängen ist, obliegt ausschließlich der Polizei. Die Rechtmäßigkeit eines Betretungsverbots wird innerhalb von 48 Stunden von der Sicherheitsbehörde überprüft.

 

2. Gericht – § 382b und 382e EO

Um einen über die zwei Wochen des Betretungsverbots hinausgehenden Schutz zu erreichen, kann die gefährdete Person beim Bezirksgericht einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen. Dazu muss das weitere Zusammenleben unzumutbar sein, und zwar aufgrund eines körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder eines Verhaltens, das die psychische Gesundheit der gefährdeten Person erheblich beeinträchtigt. Weiters muss der/die Antragsteller/in ein dringendes Wohnbedürfnis haben, also auf die Benützung der Wohnung angewiesen sein.

Durch das Erlassen der Einstweiligen Verfügung wird dem/der Gefährder/in das Betreten der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung für bis zu sechs Monate verboten. Weiters kann ihm/ihr der Aufenthalt an bestimmten Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten), sowie das Zusammentreffen mit dem Opfer und die Kontaktaufnahme verboten werden, und zwar für die Dauer von bis zu einem Jahr. Wenn während der Dauer der Einstweiligen Verfügung ein Scheidungsverfahren o. Ä. eingeleitet wird, kann sich der Schutz über die sechs Monate hinaus bis zum Ende des Verfahrens erstrecken. Missachtet der/die Gefährder/in die Einstweilige Verfügung, die sich auf andere Orte und/oder das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme bezieht, kann sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Eine Einstweilige Verfügung kann auch ohne vorhergehendes Betretungsverbot beantragt werden. Allerdings ist dann zu beachten, dass bis zur Entscheidung andere Schutz­vorkehrungen getroffen werden müssen. Wird der Antrag innerhalb der zwei Wochen des Betretungsverbots gestellt, verlängert sich dieses durch das Einbringen des Antrags automatisch bis zur Entscheidung darüber, längstens aber auf vier Wochen.