Sonstiges
Was bedeutet „Verfahrenshilfe“?
Wenn ein Prozess nicht mutwillig herbeigeführt wurde und nicht offensichtlich aussichtslos ist und die/der Betroffene durch die Kosten der Prozessführung seinen/ihren Unterhalt gefährden würde, dann können je nach Umfang die gesamten eigenen Prozesskosten oder Teile davon (z. B. Rechtsanwaltskosten) vom Staat übernommen werden. Die Verfahrenshilfe wird unter den entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich für den gesamten Prozessverlauf und ein allfälliges Berufungsverfahren bewilligt. Die Kosten, die der gegnerischen Seite zu ersetzen sind, wenn der Prozess verloren wird, sind von der Verfahrenshilfe nicht umfasst und müssen somit selbst getragen werden. Kommt die Partei, der Verfahrenshilfe bewilligt wurde, innerhalb der darauffolgenden drei Jahre zu Vermögen oder hat sie ein höheres Einkommen, muss sie die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzahlen.
Wo kann man Verfahrenshilfe beantragen?
Die Verfahrenshilfe kann bei dem Gericht beantragt werden, bei dem der Prozess geführt wird, oder am Bezirksgericht des Wohnortes. Dem Antrag muss ein Vermögensbekenntnis (Formular bei Gericht oder im Internet erhältlich) angeschlossen sein.
Was kann man machen, wenn ein vertretungsbefugter Angehöriger seiner Verpflichtung nicht oder nur mangelhaft nachkommt?
In solchen Fällen kann die Bestellung eines Sachwalters/einer Sachwalterin beim zuständigen Pflegschaftsgericht angeregt werden.