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Anzeige- und Meldepflicht

 

Die Anzeige- und Meldepflicht ist in verschiedenen Berufsgesetzen und Bestimmungen geregelt.
Unabhängig davon sind die Mitteilungspflichten aufgrund des § 95 StGB und § 286 StGB zu sehen, die jeden Menschen verpflichten, bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr Hilfe zu leisten oder eine unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Vorsatzstraftat zu verhindern.
Im Folgenden wird nur auf die besonderen Anzeige- und Meldepflichten im Rahmen der Gewalt im sozialen Nahbereich und für die Berufsgruppen Ärztinnen/Ärzte und Pflegepersonen eingegangen.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Grundlagen vermitteln und für dieses umfangreiche Thema sensibilisieren.
Die Materie ist komplex und kann daher zu Unsicherheiten führen. Die Anzeige erfolgt in Krankenanstalten in der Regel auf dem Dienstweg. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, Rat bei Gewaltschutzzentren, Kinderschutzeinrichtungen oder Standesvertretungen einzuholen.

1. Ärztinnen/Ärzte:
Nach § 54 Abs. 4–6 ÄrzteG ist die Ärztin/der Arzt verpflichtet, Anzeige an die Sicherheitsbehörden zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres/seines Berufs der Verdacht manifestiert, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde oder eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
Bei Verdacht, dass ein/e Minderjährige/r misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, gilt prinzipiell die Anzeigepflicht der Ärztin/des Arztes. Hinzu kommt eine Pflicht zur unverzüglichen und nachweislichen Meldung an die Jugendwohlfahrtsträger.

Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kindschaftsrechtsänderungsgesetz KindRÄG 2001).
Nachdem sich das ÄrzteG nicht primär am Strafverfolgungsinteresse orientiert, sondern der Ansatzpunkt besonders der Schutz des Wohles der/des Minderjährigen ist, kann ausnahmsweise unter den unten aufgeführten Gründen eine Anzeige, nicht aber die Meldepflicht an den Jugendwohlfahrtsträger, so lange unterbleiben, als dies das Wohl der/des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Die Anzeige kann – wie oben erwähnt – aufgeschoben werden, wenn sich der
* Verdacht gegen einen nahen Angehörigen gemäß § 166 StGB richtet und
* das Unterbleiben der Anzeige im Interesse bzw. im Wohl der/des Minderjährigen liegt und
* eine Zusammenarbeit mit einem Jugendwohlfahrtsträger und ggf. einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Nahe Angehörige im Sinne des § 166 StGB sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (Vater, Mutter, Großvater, Großmutter), Bruder, Schwester oder andere Angehörige, sofern das Opfer mit diesen in Hausgemeinschaft lebt, ebenso Personen in außerehelicher Lebensgemeinschaft.
Das Wohl des minderjährigen Opfers bedeutet, dass gewährleistet sein muss, dass es nicht zu neuerlichen Übergriffen kommt, andernfalls kommt die Durchbrechung der Anzeigepflicht nicht zum Tragen.
Die Ärztin/der Arzt ist aber trotz Vorliegens der oben genannten Punkte betreffend die Durchbrechung der Anzeigepflicht berechtigt, jederzeit eine Anzeige zu erstatten.
Der Verdacht muss aus konkreten Anhaltspunkten bestehen, dass Auffälligkeiten physischer und/oder psychischer Art durch Gewalt, Misshandlung, sexuellen Missbrauch, Vernachlässigung etc. hervorgerufen worden sind. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf ärztliche und forensische Erfahrungen gründen. Entfernte Indizien und Vermutungen sollten Anlass zu weiteren Beobachtungen und Klärungsversuchen sein.
Die Anzeigepflicht ist eine persönliche Berufspflicht der Ärztin/des Arztes und gilt für alle Ärztinnen und Ärzte; ebenso die Dokumentationspflicht gem. § 51 ÄrzteG.
Die Abgrenzung zwischen schwerer und leichter Körperverletzung ist im Strafrecht definiert und bezieht sich vorwiegend auf die Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. Gesundheitsschädigung. Eine schwere Körperverletzung ist dann gegeben, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat. Die Tat ist an sich schwer, wenn ein wichtiges Organ oder ein wichtiger Körperteil betroffen und der Heilungsverlauf ungewiss ist.
Als schwer wurden von der Judikatur u. a. eingestuft: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Knochenabsprengung eines Halswirbels kleinsten Umfangs, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit usw.
Im Falle einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat die Ärztin/der Arzt zudem auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.

2. Pflegepersonen:
Im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wird in §§ 7 und 8 ebenfalls eine Anzeige- und Meldepflicht normiert. Vergleichbar mit dem Ärztegesetz verlangt § 7 GuKG die Anzeige, wenn sich in Ausübung des Berufs der Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde. Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, bloße Vermutungen rechtfertigen die Annahme einer strafbaren Handlung nicht, können aber Anlass für nähere Beobachtungen sein. Die Anzeige erfolgt in einer Krankenanstalt meistens auf dem Dienstweg. Die Anzeigepflicht wird in Abs. 2 durchbrochen, wenn das Vertrauensverhältnis, welches Grundlage jeder effektiven Beratungs- und Betreuungstätigkeit ist, gefährdet wäre. In diesem Fall ist die/der Betroffene an die einschlägigen Opferschutzeinrichtungen zu verweisen. Diese sind Einrichtungen, die auf Basis des Gewaltschutzgesetzes geschaffen und vom Gewaltpräventionsbeirat im Bundesministerium für Inneres anerkannt worden sind, z. B. die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen.
Pflegepersonen sind allerdings ermächtigt, eine Meldung an die persönlich betroffenen Personen, öffentlichen Dienststellen oder Behörden zu erstatten, wenn durch eine gerichtlich strafbare Tat der Tod oder eine Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde, sofern das Interesse an der Mitteilung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Pflegepersonen sind jedoch zur Meldung verpflichtet, wenn das Wohl einer/eines Minderjährigen oder einer volljährigen Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, gefährdet ist oder jemand aus diesen Personengruppen gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde (im Sinne einer strafbaren Handlung). Die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht zu erstatten, nicht jedoch eine Anzeige an die Sicherheitsbehörden.
Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt im Rahmen des § 78 Abs. 1 + 2 Z 1 StPO die Beurteilung, ob eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden sinnvoll ist oder ob therapeutische und jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen ausreichen, um die/den Minderjährige/n zu schützen. Analoges gilt auch bei Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung Personen gegenüber, die ihre Interessen nicht selbst wahren können. In diesem Fall hat die Meldung an das zuständige Pflegschaftsgericht zu erfolgen.

3. Weitere Regelungen:
Eine Anzeige- und Meldepflicht ist auch in § 35 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) normiert.
Nach § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) sind alle Angehörigen der medizinischen Gesundheitsberufe verpflichtet, eine Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten, wenn sich der Verdacht ergibt, dass ein/e Minderjährige/r misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde. Die Meldung ist nach § 37 JWG zu erstatten, wenn dies zur Verhinderung einer weiteren Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist.


Definitionen zur Anzeige- und Meldepflicht:
* Vernachlässigung ist die Verletzung der Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflicht bzw. der Sorgfaltspflicht, die zu beträchtlichen Schädigungen der Gesundheit sowohl im körperlichen Bereich (z. B. Mangelernährung, Dekubitus, Exsikkose …) als auch im psychischen Bereich (z. B. Deprivationssyndrom …) führt und eine körperliche oder geistige Entwicklungsstörung befürchten lässt.
* Misshandlungen sind unangemessene Behandlungen eines anderen, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigen, also Schmerzen und Unbehagen hervorrufen.
* Schwere Körperverletzung ist gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit 24 Tage übersteigt oder die Tat an sich schwer ist. An sich schwer ist eine Körperverletzung dann, wenn ein wichtiges Organ oder ein wichtiger Körperteil betroffen und der Heilungsverlauf ungewiss ist. Als schwer wurden von der Judikatur u. a. eingestuft: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit …
* Unter sexuellem Missbrauch versteht man im juristischen Sprachgebrauch alle geschlechtlichen Handlungen mit Minderjährigen oder einer volljährigen Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag. Unter geschlechtliche Handlungen im Sinne des sexuellen Missbrauchs können auch Berührungen, Betastungen und Entblößungen fallen.
Handelt es sich um den Beischlaf oder eine diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, entfällt die Strafbarkeit (Alterstoleranzklausel), wenn der Täter höchstens drei Jahre älter ist als das Opfer, dieses bereits das 13. Lebensjahr vollendet hat, nicht mit einem Gegenstand penetriert wurde und die Tat nicht eine schwere Körperverletzung oder den Tod zur Folge hatte.
Bei anderen geschlechtlichen Handlungen (der körperliche Kontakt zwischen Täter und Opfer ist dabei nicht unbedingt erforderlich), wie dem Zeigen des erigierten Gliedes, dem Betasten der Brust, der Aufforderung, das Glied anzugreifen oder mit der Hand zu befriedigen, gilt die Alterstoleranzklausel (keine Strafbarkeit), wenn das Opfer das 12. Lebensjahr vollendet hat, die Tat nicht zu einer schweren Körperverletzung oder dem Tod des Opfers geführt hat und der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer höchstens vier Jahre beträgt. (1)

Literatur:
(1) Vgl. Bertel C., Schwaighofer K.: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil II. Wien: Springer, 2004.