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Zivilrecht - Meldepflicht bei Verwahrlosung

 

Zivilrechtliche Meldepflicht im Falle von Verwahrlosung Minderjähriger (Art. 9 G. 149/01, sog. Adoptionsgesetz)

Jede/r ist befugt, der öffentlichen Behörde Fälle der Verwahrlosung von Minderjährigen zu melden.
Amtspersonen, Personen, die mit einem öffentlichen Dienst beauftragt sind, sowie Personen, die einen im öffentlichen Interesse notwendigen Dienst ausüben, müssen so rasch wie möglich dem Jugendgericht über die Lage jedes/jeder sich im Zustand der Verwahrlosung befindenden Minderjährigen, von dem/der sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erlangt haben, Bericht erstatten (schriftlich!).
Zuständig für die Meldung gemäß sog. Adoptionsgesetz ist das Jugendgericht.
Dieses wird ermitteln und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der/des Minderjährigen ergreifen. Das Jugendgericht kann auch eventuell eine Anzeige (Strafrecht!) an die zuständige Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Strafgericht erstatten, wenn es sich bei der Verwahrlosung auch um eine Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, handelt. Es kann also auch Verwahrlosung ohne Straftat geben!