Straftaten mit Anzeigepflicht
Aus den in der Folge aufgelisteten Straftaten ist zu ersehen, welche Straftaten von Amts wegen anzuzeigen sind (sog. reati perseguibili d’ufficio) und welche nur auf Strafantrag gerichtlich verfolgt werden können (sog. reati a querela di parte). Die geschilderten Straftaten können in einem konkreten Fall auch zusammen auftreten, z. B. bei einer Vergewaltigung kann neben der Vergewaltigung auch eine Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung verübt werden. In diesen Fällen wird die Strafe für die konkrete Tat nach bestimmten gesetzlichen Parametern und dem Ermessen des Richters konkret festgesetzt. (Es werden dabei nicht die Strafen der einzelnen Taten zusammengezählt, sondern es wird eine niedrigere Gesamtstrafe errechnet.)
Straftaten mit Anzeigepflicht (Reati procedibili d’ufficio)
Art. 572 StGB: Misshandlung in der Familie oder von Kindern (Maltrattamenti):
Diese Straftat begeht ein Familienmitglied, das gewohnheitsmäßig und wiederholt ein anderes Familienmitglied beleidigt, bedroht, schlägt, nötigt oder andere ungesetzliche Verhaltensweisen an den Tag legt. Die Straftat setzt nicht unbedingt körperliche Gewalt voraus, wohl aber eine Form von Misshandlung (auch psychologische), die sich wiederholt und für die davon betroffene Person das Familienleben unerträglich macht. Bei der Interpretation dieses Artikels ist „Familie“ im weitesten Sinne interpretiert worden, es sind damit auch weitere Verwandte gemeint sowie Lebensgemeinschaften bzw. Partnerschaften ohne Ehe.
STRAFE: Haft von 1 bis zu 5 Jahren; bei schweren Körperverletzungen Haft von 4 bis zu 8 Jahren bzw. bei sehr schwerer Körperverletzung von 7 bis zu 15 Jahren, bei Tod von 12 bis zu 20 Jahren
Art. 583 StGB: Erschwerende Umstände in der Körperverletzung (Lesione personale grave):
Schwere oder sehr schwere Körperverletzung .
STRAFE: Haft von 3 bis zu 7 Jahren, wenn schwere Körperverletzung, Haft von 6 bis zu 12 Jahren, wenn sehr schwere Körperverletzung
Art. 583-bis StGB: Verstümmelung der sexuellen Organe:
Wenn bei Frauen deren Genitalien teilweise oder ganz verstümmelt werden.
STRAFE: Haft von 4 bis zu 12 Jahren, eventuell von 3 bis zu 7 Jahren, wenn Verletzung
Art. 612 StGB: Bedrohung (Minaccia):
Wenn die Bedrohung schwerwiegend oder eine Morddrohung ist bzw. mit Waffen.
STRAFE: Haft bis zu 1 Jahr
Art. 527 StGB: Unzüchtige Handlungen (Atti osceni):
Wenn jemand an einem öffentlichen Ort unsittliche Akte begeht.
STRAFE: Haft von 3 Monaten bis zu 3 Jahren
Art. 610 StGB: Nötigung (Violenza privata):
Wenn eine Person durch Gewalt oder Drohung gezwungen wird, etwas zu tun oder nicht zu tun (alles Mögliche außer Vergewaltigung und anderen Sexualstraftaten, für die es ja spezielle Delikte gibt): z. B. mitgehen müssen, nicht ausgehen dürfen, unterschreiben müssen usw.
STRAFE: Haft bis zu 4 Jahren
Art. 612-bis StGB: Beharrliche Verfolgung (Stalking) (Atti persecutori):
Beharrliche Verfolgung mit wiederholten Akten der Belästigung, Bedrohung, die einen andauernden und schwerwiegenden Angstzustand und/oder eine begründete Angst um die eigene Unversehrtheit oder jene von nahen Angehörigen verursachen und/oder die jemanden zwingen, die Lebensgewohnheiten zu verändern zum Schaden von Minderjährigen und/oder Menschen mit Behinderung.
STRAFE: Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 4 Jahren; wird bis um die Hälfte erhöht, wenn das Opfer ein/e Minderjährige/r bzw. eine behinderte Person ist.
Art. 582 StGB :Vorsätzliche Körperverletzung (Lesione Personale)
Physische und psychische Verletzung, wenn die Heilungsdauer (Prognose) über 20 Tage beträgt.Strafe:Haft von 3 Monaten bis zu 3 Jahren.
Art. 629 StGB: Erpressung (Estorsione):
Wenn eine Person durch Gewalt oder Drohung gezwungen wird, etwas zu tun oder nicht zu tun, sie dabei Schaden erleidet und der Erpresser den Nutzen davon hat, z. B. einen Vertrag unterschreiben, etwas schenken.
STRAFE: Haft von 5 bis zu 10 Jahren und Geldstrafe
Art. 575 StGB: Vorsätzliche Tötung (Omicidio):
Wenn eine Person getötet wird.
STRAFE: Haft von mindestens 21 Jahren; wenn präterintentionale Tötung, Haft von 10 bis 18 Jahren, wenn fahrlässige Tötung, Haft von 6 Monaten bis 5 Jahre.