Strafrecht
Ein Großteil der oben angeführten strafrechtlichen Bestimmungen ist auch anwendbar, wenn Minderjährige (unter 18 Jahren) die Opfer sind, wobei die Strafen erhöht werden und meist Anzeigepflicht besteht.
Es gibt im StGB jedoch auch zwei spezifische Straftatbestände hinsichtlich Gewalt, die ausschließlich Minderjährige betreffen:
Art. 609-quater StGB: Sexuelle Gewalt an Minderjährigen (Atti sessuali con minorenni):
Wenn sexuelle Handlungen an einer Person vorgenommen werde, die zum Zeitpunkt der Tat unter 14 Jahre alt ist oder die unter 16 Jahre alt ist, wenn der Täter ein Fürsorgeberechtigter ist (Elternteil, Vormund u. Ä.).
STRAFE: Haft von 5 bis zu 10 Jahren
oder: Haft von 7 bis zu 14 Jahren, wenn die verletzte Person unter 10 Jahre alt ist.
Strafantragsrecht innerhalb von 6 Monaten, kann aber nicht mehr zurückgezogen werden!
Art. 609-quinquies StGB: Sittliche Gefährdung Minderjähriger (Corruzione di minorenne):
Wenn in Anwesenheit Minderjähriger sexuelle Handlungen vorgenommen werden und die Minderjährigen gezwungen werden, der Tat beizuwohnen.
Strafe: Haft von 6 Monaten bis zu 3 Jahren
Strafantragsrecht innerhalb von 6 Monaten, kann aber nicht mehr zurückgezogen werden!
WICHTIG: Art. 609-decies StGB: Mitteilung an das Jugendgericht (Comunicazione al tribunale per i minorenni):
Prozedurell ist vorgesehen, dass das Jugendgericht in den oben genannten Fällen immer informiert wird und eventuell mit den eigenen Diensten eingreift, wenn eine minderjährige Person betroffen ist, um alle notwendigen Maßnahmen zum Schutze des/der Minderjährigen vorzunehmen, unabhängig von den Phasen und dem Ausgang des eventuell behängenden Strafprozesses.