Anzeige- und Meldepflicht
Im italienischen Strafrecht findet man den Begriff „häusliche Gewalt“ nicht, sondern es werden die vielen möglichen gewalttätigen Verhaltensweisen in verschiedene Straftaten aufgegliedert bzw. beschrieben und differenziert bestraft. Die Straftaten werden je nach strafrechtlicher Verfolgbarkeit in von Amts wegen verfolgbare Straftaten (mit Anzeige von Amts wegen) oder Antragsdelikte (mit Strafantrag seitens der verletzten Person) unterschieden.
Viele Berufsgruppen – u. a. das gesamte Gesundheitspersonal – müssen neben der Schweigepflicht auch die Anzeigepflicht berücksichtigen, d. h. im Falle von Verdacht oder Gewissheit, dass es sich um eine von Amts wegen verfolgbare Straftat handelt, muss Anzeige erstattet werden (Art. 331–332 Strafprozessordnung, StPO). Ärztinnen/Ärzte haben neben der Anzeigepflicht in diesen Fällen auch die Pflicht, eine schriftliche Meldung zu erstatten (Art. 334 StPO). Anzeige und Meldung sind im Falle eines Strafverfahrens für die Beweislage von wesentlicher Bedeutung!
Anzeige von Amts wegen (Denuncia d’ufficio, Art. 331 Strafprozessordnung [StPO])
In einigen Gewaltsituationen, die als Straftaten von Amts wegen verfolgt werden müssen, sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Behörden Anzeige erstatten müssen (Ordnungskräfte, Amtspersonen, Personen, die mit einem öffentlichen Dienst beauftragt sind, sowie Personen, die einen im öffentlichen Interesse notwendigen Dienst ausüben), sobald sie von der Straftat erfahren (siehe auch: Anzeigepflicht sozio-sanitärer Mitarbeiter/innen), dies eventuell auch gegen den Willen des Opfers. Der Prozessablauf ist gleich wie bei einem Strafantrag.
Meldung (Referto, Art. 334 StPO)
Ärzte/Ärztinnen sind neben der Anzeige in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen auch verpflichtet, eine schriftliche Meldung (referto) an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (Art. 334 StPO), die Personalien, Ort, Zeitpunkt und sonstige Umstände des Eingriffs enthalten muss.
Strafantrag (Querela, Art. 336 StPO)
bedeutet, dass nur die vom Delikt verletzte Person entscheiden kann, ob sie die Tat anzeigen will, d. h. ob sie den Weg bis vor Gericht gehen will und einen Prozess anstrebt. Die Frist für einen Strafantrag beträgt 90 Tage ab der Tat (bei „Stalking“ oder sexueller Gewalt 180 Tage!). Danach kann kein Strafantrag mehr eingereicht werden. Jederzeit bis zum offiziellen Beginn des Prozesses (Einleitung des Hauptverfahrens) kann der Strafantrag von den Antragstellern zurückgenommen werden mit der Folge, dass die Straftat nicht mehr verfolgt wird. Nur im Falle sexueller Gewalt kann der Strafantrag nicht mehr zurückgezogen werden.
Anzeige oder Strafantrag?
Um zu unterscheiden, wann die Anzeigepflicht besteht, muss man wissen, welche Straftaten gemäß dem ital. Strafgesetzbuch von Amts wegen verfolgt werden müssen und welche nur auf Antrag der verletzten Partei verfolgt werden (siehe auch: Die einzelnen Straftaten).
Bei letzteren kann nur die verletzte Partei entscheiden, ob sie innerhalb der gesetzlichen Frist den Strafantrag einreichen will (bei Minderjährigen unter 14 Jahren deren Erziehungsberechtigte/r). In diesen Fällen ist es wichtig, die verletzte Partei zu unterstützen, diese Frist zu nutzen, um sich rechtliche Beratung einzuholen, damit sie eine bewusste Entscheidung treffen kann. Keine Eile!
Die Anzeige und der Strafantrag können bei jeder Sicherheitsbehörde (z. B. Polizei, Carabinieri, Stadtpolizei), bei jeder Staatsanwaltschaft und bei der Gerichtspolizei erstattet werden und werden schriftlich verfasst.
Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden:
Art. 612 Bedrohung (mit Waffen oder Morddrohung)
Art. 572 Misshandlung in der Familie
Art. 582, II und Art. 583 Schwere Körperverletzung (über 20 Tage Prognose)
Art. 609-bis Sexuelle Gewalt (bei Minderjährigen unter 14 Jahren)
Art. 610 Nötigung
Art. 612-bis Beharrliche Verfolgung (Stalking), wenn Minderjährige oder Menschen mit Behinderung Opfer sind
Art. 575 Mord
Delikte, die nur auf Strafantrag verfolgt werden:
Art. 594 Beleidigung
Art. 612 Bedrohung
Art. 581 Schläge
Art. 582 Körperverletzung (bis 20 Tage Prognose)
Art. 609-bis Sexuelle Gewalt (allgemein und bei Minderjährigen über 14 Jahren)
Art. 612-bis Beharrliche Verfolgung (Stalking)