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Anzeigepflicht: Die juridische Verantwortung der sozio-sanitären Mitarbeiter/innen

 

Anzeige durch Amtspersonen und Personen, die mit einem öffentlichen Dienst beauftragt sind (Art. 331-2 StPO):
„Amtspersonen und Personen, die mit einem öffentlichen Dienst beauftragt sind, müssen – wann immer sie bei der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes oder aus Anlass derselben Nachricht über eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung erhalten – darüber schriftlich Anzeige erstatten, selbst wenn die Person, der die strafbare Handlung zuzuschreiben ist, nicht identifiziert worden ist.
Die Anzeige ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder einem höheren Amtsträger der Gerichtspolizei vorzulegen oder zu übermitteln.“
Dies bedeutet, dass ungeachtet des Willens und Wunsches der von der Straftat betroffenen Person die Straftat angezeigt werden muss, und zwar von jenen, die laut Gesetz der Anzeigepflicht unterstehen: alle der öffentlichen Ordnung vorgesetzten Institutionen (Polizei, Carabinieri u. andere Militärkräfte, Staatsanwaltschaft, Amtsärzte, d. h. auch im Krankenhaus, usw.) sowie jene, die einen öffentlichen Dienst ausüben. Alle medizinischen, sanitären und sozio-sanitären Berufsgruppen im öffentlichen (und privaten konventionierten) Gesundheitswesen haben bei einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung Anzeigepflicht!
Praktisch heißt dies, dass eine dieser Anzeigepflicht unterstehende Person jedes Mal, wenn sie eine Straftat mit Anzeigepflicht vermutet, eine Anzeige erstatten muss und der strafrechtliche Gesetzesapparat mit eventuellem Prozess in Gang gesetzt wird. Die betroffene Person hat dabei keine Möglichkeit, dies zu verhindern, sondern ist verpflichtet, daran teilzunehmen, auf jeden Fall als Zeugin und eventuell – wenn sie es wünscht und einem Rechtsbeistand entsprechendes Mandat erteilt – als Zivilpartei!

Meldung (referto)
Wer in Ausübung eines Heilberufs in Fällen, die von Amts wegen gemeldet werden müssen, Beistand bzw. Unterstützung geleistet hat, muss eine Meldung innerhalb von 48 Stunden der Staatsanwaltschaft oder einem beliebig höheren Amtsträger der Gerichtspolizei zukommen lassen (Art. 334 StPO).
Die Meldung ist ein zusätzliches technisches professionelles, im Fall eines sozio-sanitären Berufs ein medizinisches Dokument, welches laut Strafprozessordnung Folgendes beinhalten soll (Art. 365 StPO):
„Die Meldung hat die Person, der Beistand geleistet wurde, und soweit möglich, ihre Personalien, den Ort, an dem sie sich gegenwärtig befindet, und sonstige zu ihrer Identifizierung geeignete Angaben sowie den Ort, den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände des Eingriffs anzuführen; sie hat weiters jene Angaben zu enthalten, die der Feststellung der Umstände der Tat, der Mittel, mit denen sie verübt worden ist, und der Wirkungen, die sie erzeugt hat oder noch zu erzeugen könnte, dienlich sind.“


Unterlassung oder verzögerte Anzeige (Art. 361–362 StGB) und/oder Meldung (Art. 365 StGB) (durch Ausübende eines Heilberufs) an die zuständige Justizbehörde bei jenen Straftaten, die von Amts wegen angezeigt werden müssen, werden mit einer Geldstrafe geahndet.

Allerdings gibt es in der Rechtsprechung sehr wenige Fälle von Anzeigen bzw. Bestrafungen für die Unterlassung/Verzögerung, da der Staatsanwaltschaft bewusst ist, welch eine Gefahr diese Anzeigepflicht gegen den Willen der Betroffenen im Falle von Gewalt, die noch andauert, darstellt. Außerdem besteht das Bewusstsein, dass gerade in den Berufen, in denen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss, eine mit den Betroffenen nicht abgesprochene und nicht zusammen vorbereitete Anzeige mit eventuellem Prozess nicht den prioritären Interessen der Betroffenen entspricht und diese eventuell noch größeren Gefahren aussetzen kann.

WICHTIG! Es ist von wesentlicher Bedeutung, eine fachgemäße, ausführliche Anzeige bzw. einen Strafantrag zu verfassen. Deshalb ist es ratsam, sich im Falle von Straftaten auf Strafantrag innerhalb der gesetzlichen Fristen (90 oder 180 Tage) Zeit zu nehmen für eine professionelle rechtliche Unterstützung, um nach einer gründlichen Beratung (z. B. kostenlose Rechtsberatung in Frauenhäusern, Familienberatungsstellen) klar und bewusst über alle rechtlichen Schritte entscheiden zu können. Jeder Fall ist ein Fall für sich. Es gibt nicht die richtige Lösung: Die Betroffene selbst muss ihre Situation einschätzen und im Hinblick auf ihre wichtigsten Bedürfnisse (Sicherheit, Schutz, Bestrafung des Täters usw.) mit einer guten Unterstützung und Beratung abschätzen können, welche Maßnahmen – ob rechtlich oder nicht – ihr eine tatsächliche Hilfe sind!

Spurensicherung:
Anders verhält es sich mit der Notwendigkeit, Beweise der Straftat(en) zu sammeln: Hier darf keine Zeit verloren gehen! Deshalb ist es wichtig, unmittelbar nach der Tat alle Beweise zur Tat zu sammeln, z. B. ärztliche Zeugnisse, Fotos usw. Im Verfahren kann das Gesundheitspersonal als Zeuge vor Gericht gerufen werden. (Siehe auch: Dokumentation)