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Schutzmöglichkeiten für Opfer

 

Was ist der Unterschied zwischen einer Wegweisung und einem Betretungsverbot?
Bei der Wegweisung wird der/die Gefährder/in aufgefordert, die Wohnung/das Haus zu verlassen. Dabei darf auch polizeiliche Zwangsgewalt angewendet werden. Da er/sie aber nach der Befolgung dieser Anweisung sofort wieder zurückkehren könnte, wird zusätzlich ein Betretungsverbot verhängt, das dem/der Gefährder/in untersagt, in den nächsten 2 Wochen den Schutzbereich zu betreten.

Wer kann durch eine Wegweisung/ein Betretungsverbot geschützt werden?

Diese Maßnahmen können von der Polizei zum Schutz jeder Person ergriffen werden, die in der betreffenden Wohnung/dem betreffenden Haus wohnt, so z. B. zum Schutz der Ehefrau, des Lebensgefährten, des Kindes, der Schwester, aber auch zum Schutz der Untermieterin.

Kann das Gewaltopfer verlangen bzw. verhindern, dass von der Polizei eine Wegweisung ausgesprochen/ein Betretungsverbot verhängt wird?
Nein. Die Beurteilung, ob eine solche Maßnahme aufgrund der Gefährdung einer Person zu ergreifen ist, obliegt allein den einschreitenden Polizistinnen/Polizisten.

Spielt es eine Rolle, wer Mieter/in oder Eigentümer/in der Wohnung/des Hauses ist?
Nein. Auch über den Eigentümer einer Wohnung kann ein Betretungsverbot verhängt werden, wenn von ihm eine Gefährdung ausgeht.

Für welche Bereiche gilt das Betretungsverbot?

Diese Maßnahme gilt für die Wohnung/das Haus sowie die unmittelbare Umgebung der Wohnstätte. Darunter ist etwa der Zugang oder die Zufahrt zur Wohnstätte zu verstehen. Die Polizei muss den räumlichen Schutzbereich festlegen und dem/der Weggewiesenen mitteilen.

Was geschieht mit dem/der Gefährder/in?

Der/die Gefährder/in muss der Polizei die Wohnungsschlüssel aushändigen und eine Abgabestelle für die Zustellung etwaiger gerichtlicher Schriftstücke angeben. Er/sie bekommt ein Informationsblatt, auf dem die wesentlichen Punkte der Wegweisung/des Betretungsverbots noch einmal erklärt sind. Außerdem finden sich darauf Hinweise auf Hilfseinrichtungen und Unterkunftsmöglichkeiten.

Darf der/die Weggewiesene während des Betretungsverbots in die Wohnung/das Haus kommen, um sich dringend benötigte Gegenstände zu holen?
Dem/der Weggewiesenen wird bei Verhängung des Betretungsverbots Gelegenheit gegeben, die für die kommenden Tage benötigten Gegenstände einzupacken und mitzunehmen. Sollte er/sie während der 2 Wochen des Betretungsverbots noch andere Dinge dringend brauchen (z. B. Arbeitsutensilien), darf er/sie diese in Begleitung der Polizei holen. Ohne Polizei darf er/sie nicht in die Wohnung/das Haus.

Was passiert, wenn der/die Weggewiesene sich nicht an das Betretungsverbot hält?
Innerhalb der ersten drei Tage des Betretungsverbots wird die Einhaltung automatisch durch die Polizei überprüft. Sollte der/die Gefährder/in innerhalb der 2 Wochen versuchen, in die Wohnung/das Haus zurückzukehren, soll die gefährdete Person sofort die Polizei verständigen, die den/die Gefährder/in wieder aus dem Schutzbereich entfernt. Die Missachtung des Betretungsverbots kann eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,– zur Folge haben; und zwar, da das Betretungsverbot ein Verbot ist, das für alle Beteiligten gilt, auch für die gefährdete Person!

Wann darf der/die Weggewiesene wieder in die Wohnung/das Haus?

Der/die Weggewiesene darf – wenn kein Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt wurde – 2 Wochen nach Verhängung des Betretungsverbots wieder in die Wohnung/das Haus. Beispiel: Verhängung des Betretungsverbotes am 4. 1. um 2.48 Uhr – der/die Weggewiesene darf am 19. 1. um 0.00 Uhr wieder in die Wohnung.

Was ist zu tun, wenn Gefährdete einen länger andauernden Schutz benötigen?
Gefährdete haben die Möglichkeit, beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Einstweilige Verfügung zu stellen. Dazu sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Antrag auf Einstweilige Verfügung ist möglich, wenn der/die Gefährder/in das weitere Zusammenleben durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten unzumutbar macht. Weiters muss die/der Gefährdete ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung/dem Haus haben, also auf die Benutzung zu Wohnzwecken angewiesen sein. Die Beraterinnen des Gewaltschutzzentrums Tirol unterstützen bei der Antragstellung.

Wann kann/soll man einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen?
Nach Verhängung eines Betretungsverbots sollte der Antrag innerhalb der 2 Wochen gestellt werden, damit ein durchgehender Schutz gewährleistet ist. Mit Einbringen des Antrags verlängert sich das Betretungsverbot automatisch um weitere 2 Wochen oder bis zu einer früheren Entscheidung über den Antrag durch das Gericht. Üblicherweise entscheidet das Gericht innerhalb dieser zweiten 2 Wochen. Weist der/die Richter/in den Antrag ab, darf der/die Gefährder/in wieder in die Wohnung/das Haus zurück.
Es ist auch möglich, einen Antrag auf Einstweilige Verfügung ohne vorhergehendes Betretungsverbot zu stellen. Allerdings ist hier zu beachten, dass der/die Gefährder bis zu einer positiven Entscheidung des Gerichts in der Wohnung/im Haus bleiben darf. Es müssen also ggf. andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Wie lange kann eine Einstweilige Verfügung für den Wohnbereich dauern?
Eine Einstweilige Verfügung kann für die Dauer von bis zu sechs Monaten verhängt werden. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen sie länger andauern kann, z. B. wenn eine Scheidungsklage eingebracht wird. Hier kann sich die Einstweilige Verfügung bis zum Ende des Scheidungs- und eines daran anschließenden Aufteilungsverfahren erstrecken.

Auf welche Bereiche kann sich eine Einstweilige Verfügung erstrecken?
Im Gegensatz zum Betretungsverbot kann eine Einstweilige Verfügung auch andere Bereiche als die Wohnstätte umfassen. Dem/der Gefährder/in kann z. B. auch der Aufenthalt am Arbeitsplatz der/des Gefährdeten, bei der Schule oder dem Kindergarten verboten werden. Weiters kann beantragt werden, dass der/die Gefährder/in das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit den Gefährdeten zu vermeiden hat. Eine solche Einstweilige Verfügung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr gelten. Wenn der/die Gefährder in dieser Zeit dagegen verstößt, kann die Einstweilige Verfügung um ein weiteres Jahr verlängert werden.