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Wichtige Informationen zu den Strafprozessen bei Gewaltdelikten

 

Beweise:
Bei Gewaltdelikten muss das Opfer der Straftat bedenken, dass es für die Staatsanwaltschaft oft schwierig ist, Beweise (Zeugen, Dokumente, Aufzeichnungen) zu sammeln. Meist gibt es keine Zeugen, oft steht das eine Wort gegen das andere, die Glaubwürdigkeit aller Parteien ist im Spiel, die medizinische Dokumentation ist evtl. unklar oder unvollständig etc. Deshalb muss bei vielen Strafprozessen, die Gewaltdelikte betreffen, das Rechtsprinzip „Im Zweifelsfalle unschuldig!“ angewandt werden, wenn die Beweispflicht nicht ausreichend erfüllt werden kann.

Zeitlicher Ablauf:
Mit der Anzeige oder dem Strafantrag beginnt das strafrechtliche Prozedere, das in allen Phasen – Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit eventuellem Prozess – Zeiten kennt, die mit der Dringlichkeit in einer Gewaltsituation überhaupt nicht vereinbar sind! Es dauert meist Monate, bevor die Strafsache überhaupt weitergeleitet wird, weitere Monate (bis zu 2 Jahre) für die Ermittlungen, und wenn der Strafprozess stattfindet, weitere Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Zweite und dritte Instanz können insgesamt einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren in Anspruch nehmen; erst dann spricht man von einem endgültigen Urteil!. Nur mit einem endgültigen Schuldspruch kann die vorgesehene Strafe (eventuell Haft) vollstreckt werden; bis dahin kann keine Behörde zum Schutz des Opfers tatkräftig eingreifen; der Angeklagte kann während der Verfahren vor dem endgültigen Schuldspruch nur in sehr beschränkten Situationen – nachweisliche Wiederholungsgefahr z. B. – in Kautelarhaft gehalten werden.
Außerdem sieht das Gesetz mehrere alternative (verkürzte) Prozeduren für nicht vorbestrafte Täter vor, die auch im Falle eines Schuldspruchs verkürzte Strafen (mindestens 1/3 weniger) und auf jeden Fall die bedingte Aufhebung der Strafe vorsehen, d. h., der Schuldige wird keinen Tag in Haft verbringen müssen.

Schutz:
Die Strafprozessordnung sieht wesentliche Verteidigungsrechte für den Angeklagten vor, jedoch sehr geringe Rechte für die Opfer von Straftaten; es gibt in Italien noch kein organisches Opferschutzgesetz. Deshalb muss jede Betroffene von Gewaltdelikten wissen, dass ihr nicht automatisch über eine Anzeige/Strafantrag sofortiger Schutz und Sicherheit garantiert werden können!

Position des Opfers der Straftat (sog. Verletzte Partei bzw. Zivilpartei)
Sei es, dass das Opfer der Straftat selbst Anzeige/Strafantrag erstattet hat, sei es, dass der Prozess von Amtswegen eingeleitet wird, die verletzte Partei wird auf jeden Fall beim Prozess als Zeugin aussagen müssen. Außerdem kann (nicht muss!) das Opfer entscheiden, dass es sich mit dem Beistand einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes als Zivilpartei/Nebenklägerin in den Streit einlässt. Dies hat einige Vorteile, denn nur als Zivilpartei kann der gesamte Prozessablauf über den ernannten Rechtsbeistand verfolgt und aktiv mitgestaltet werden (z. B., indem auch Zeugen angegeben werden, der Rechtsbeistand während des Prozesses alle Zeugen befragen kann usw.). Nur als Zivilpartei kann Schadenersatz gefordert werden (der auch alle Prozesskosten beinhaltet). Auf jeden Fall kann für die rechtliche Vertretung der Zivilpartei der kostenlose Rechtsbeistand beantragt werden, wenn die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind (siehe auch: Prozesskostenhilfe). Die Bedeutung eines Rechtsbeistandes bei diesen Prozessen ist sehr groß, denn nur über diesen wird das Opfer kontinuierlich über den Prozessablauf, dessen Zeiten sowie über den Ausgang informiert, und nur der Rechtsbeistand der verletzten Partei kann die emotionale Verfassung derselben berücksichtigen und sie während des Prozesses begleiten und schützen.

Abschließend also: Opfer (meist Frau und Kinder) von Gewaltdelikten müssen obige Informationen vermittelt bekommen, bevor sie sich entscheiden, ob und wann sie zu den Mitteln des Strafrechts greifen wollen. Sie müssen wissen, dass gewisse Prinzipien der Prozesse im Gegensatz zum Schutzbedürfnis der Opfer stehen, damit sie ein individuelles und geeignetes Sicherheits- und Schutzprojekt erarbeiten können, allein oder mit privater und/oder öffentlicher Unterstützung. Es ist wichtig, dass auch die Hilfseinrichtungen dies berücksichtigen und sie sich nicht automatisch von einer Anzeige, einem Prozess die endgültige Lösung (sprich: Schutz der Opfer, vorbildliche und in der Wirkung abschreckende Bestrafung des Täters u. Ä.) erwarten. Mit diesem Bewusstsein können eventuelle Zweifel und Ängste der Betroffenen verstanden und Missverständnisse wie „Es wird wohl nicht stimmen, wenn sie es nicht anzeigt“ oder Ärger, „wenn die Frau nicht anzeigt“ vermieden werden. Außerdem können auch andere rechtliche Mittel, wie z. B. das „Wegweisegesetz“, eingesetzt werden, die den konkreten Schutz der Opfer von Gewalt in den Vordergrund stellen.
Dies ist in den Fällen, wo Kinder betroffen sind, umso wichtiger. (Siehe auch: Gesetzesbestimmungen über Gewalt an Kindern)

Anzeigen und jegliche andere öffentliche Reaktionen auf Gewalt sind sehr wichtig und wünschenswert, sollten aber immer mit größtmöglichem Respekt vor den Betroffenen und mit ihrem Wissen bzw. ihrem Einverständnis vorgenommen werden. In diese Richtung soll die Unterstützung gehen – auch die Wahl des richtigen Zeitpunktes ist oft ausschlaggebend für eine gute Betreuung. Ansonsten besteht das Risiko, dass der schon durch die Straftat entstandene Schaden noch größer wird (sog. Retraumatisierung durch den Prozess), die Erwartungen völlig enttäuscht werden und die Gewalt somit für immer verschwiegen wird.

Unterstützung und Eingreifen bei Gewaltsituationen ist wichtig, soll aber immer im Bewusstsein und unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der Betroffenen erfolgen und soweit wie möglich in Absprache mit ihnen.
Es ist daher unabdingbar, Strafprozesse, die Gewaltdelikte betreffen, – wenn möglich – mit einem starken und professionellen interdisziplinären Beistand (rechtlich, fachspezifisch zu Gewalt, eventuell psychologisch) anzugehen und dass ein Netzwerk von sensibilisierten und kompetenten Fachkräften in Synergie mit den Betroffenen arbeitet.