Rechtslage in Italien

 

Italienisches Ausländer/innenrecht (Stand: Mai 2009)

Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zu Ausländerinnen und Ausländern sind im einheitlichen AusländerInnengesetz (D.Lgs. 25. 7. 1998 n. 286) enthalten, das seit 1998 mit verschiedensten Gesetzen auch wesentlichen Veränderungen unterzogen worden ist.

Gegenständliche Bestimmungen betreffen Nicht-EU-Bürger/innen sowie Staatenlose, in der Folge Ausländer/innen genannt.

EINREISE:
Die Einreise nach Italien ist jenen Ausländer/innen gestattet, die im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines Einreisevisums sind. Das Einreisevisum wird von der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ursprungsstaat oder im Staat des ständigen Wohnsitzes der Ausländerin/des Ausländers erlassen. Die Einreise nach Italien kann mit einem Visum kurzfristiger Dauer (bis zu 90 Tage) genehmigt werden, sowie für längerfristige Aufenthalte unter den in der Folge angegebenen Bedingungen; nach der Einreise in Italien wird eine Aufenthaltsgenehmigung mit derselben Begründung, die zum Erlass des Visums geführt hat, erlassen (Tourismus, Studium, Arbeit).

AUFENTHALTSGENEHMIGUNGEN:
Man kann sich als Ausländer/in in Italien gesetzlich länger als 3 Monate aufhalten, wenn man gewisse Voraussetzungen erfüllt, aufgrund derer einem eine Aufenthaltsgenehmigung (Dauer max. 2 Jahre, meist 1 Jahr oder kürzer, je nach Aufenthaltsgrund) erteilt wird. Diese muss bei Ablauf (unter den gleichen Voraussetzungen) immer wieder erneuert werden, solange man nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte (siehe unten) bzw. für das Erlangen der italienischen Staatsbürgerschaft (wenn man diese anstrebt) erfüllt.

AUFENTHALTSGENEHMIGUNG AUS ARBEITSGRÜNDEN – QUOTEN:
Wie alle europäischen Staaten setzt der italienische Staat jedes Jahr Quoten fest, die die Höchstanzahl der Ausländer/innen festlegt, die aus Arbeitsgründen (auch Saisonarbeit) in Italien einreisen können.

Die Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen wird nur jenen Ausländer/innen gewährt, die bereits über einen Arbeitsvertrag verfügen; die maximale Dauer beträgt 1 Jahr, auch im Falle eines Angestelltenverhältnisses auf unbestimmte Zeit, höchstens neun Monate für Saisonarbeiter/innen oder für die Dauer des Vertrags im Falle eines befristeten Angestelltenverhältnisses.
Damit ein gültiger Arbeitsvertrag mit einem/einer Ausländer/in zustande kommt, muss der/die Arbeitgeber/in namentlich eine/n bestimmte/n Ausländer/in, der/die sich nicht in Italien befindet, aus dem Ursprungsland über das Konsulat rufen und zudem dem/der Ausländer/in eine Unterkunft garantieren (contratto di soggiorno), mit der Folge, dass er/sie dafür bis zu einem Drittel des zustehenden Gehalts zurückhalten kann (Aufenthaltsvertrag mit Arbeitgeber/in, Art. 5-bis D.Lgs. 268/98), sowie sich verpflichten, eine Retourkarte ins Ursprungsland zu bezahlen.
Die Ausländer/innen, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für selbstständige Arbeit sind, dürfen sich für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren in Italien aufhalten. Die Aufenthaltsgenehmigung kann aber – außer in Ausnahmefällen – nur für den gleichen Zeitraum wie ursprünglich gewährt erneuert werden.
Die Aufenthaltsgenehmigung für Saisonarbeit kann, sofern alle Bedingungen erfüllt sind, in eine Aufenthaltsgenehmigung für selbstständige oder abhängige Arbeit umgewandelt werden.
Sollte der/die Ausländer/in arbeitslos werden, gibt es die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von 6 Monaten bzw. für die Dauer der ursprünglichen Arbeitsgenehmigung in die Arbeitslosenliste einzutragen; ist am Ende dieses Zeitraums noch keine Arbeit gefunden worden, muss der/die Ausländer/in samt Familie (die von ihm/ihr finanziell erhalten wird) Italien verlassen.

AUFENTHALTSGENEHMIGUNG AUS ARBEITSGRÜNDEN FÜR SPEZIALKATEGORIEN:
Der Auflistung bestimmter Arbeitskategorien, die schon im Gesetz von 1998 vorgesehen waren (z. B. hochqualifizierte Berufsgruppen, Angestellte ausländischer Firmen in Italien, beruflich in den Bereichen Kunst, Sport, Journalismus Tätige), wurden in den darauffolgenden Jahren ausgebildete Krankenpfleger/innen hinzugefügt. Diese sog. Spezialkategorien haben viele Erleichterungen bei Einreise und Aufenthalt.

FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG UND AUFENTHALTSGENEHMIGUNG AUS FAMILIENGRÜNDEN:
Ausländer/innen, Inhaber/innen einer Aufenthaltskarte oder -genehmigung (aus Arbeitsgründen, Studium) von der Dauer von mindestens einem Jahr können die Zusammenführung folgender Familienangehöriger beantragen: nicht getrennte/r oder geschiedene/r Ehegatte/-gattin, minderjährige Kinder (oder volljährige, solange nachgewiesen wird, dass diese infolge einer Arbeitsinvalidität nicht für den eigenen Unterhalt aufkommen können), Eltern, die über 65 Jahre alt sein müssen und im eigenen Land keine weiteren Kinder haben oder Kinder, die infolge schwerwiegender gesundheitlicher Gründe für sie nicht aufkommen können.
Für die Zusammenführung muss der/die Antragsteller/in einen gesicherten Lebensunterhalt sowie einer geeignete Unterkunft nachweisen. Die Familienangehörigen, die auf diese Weise in Italien einreisen, erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung aus Familiengründen, die es erlaubt, zu studieren und einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Die Aufenthaltsgenehmigung aus Familiengründen hat die gleiche Dauer wie die Genehmigung des/der Antragstellers/-stellerin und wird mit ihr erneuert.
Die Familienangehörigen von Antragstellenden, die Inhaber einer Aufenthaltskarte sind, erhalten selbst direkt eine Aufenthaltskarte.
Im Falle des Todes des Antragstellers/der Antragstellerin oder im Falle einer Trennung/Scheidung, haben die Familienangehörigen das Recht, die Genehmigung in eine andere Genehmigung aufgrund von Studium oder Arbeit umzuwandeln.

SITUATION VON MIGRANTINNEN BEI TRENNUNG/SCHEIDUNG
Für ausländische Frauen gelten im Allgemeinen genau dieselben Bestimmungen. Wenn sie aus Familiengründen nach Italien gekommen sind und/oder sich aus Familiengründen hier aufhalten, verlieren sie im Falle einer Trennung/Scheidung nicht ihr Recht, in Italien zu bleiben; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder schon die italienische Staatsbürgerschaft erlangt haben oder eine Aufenthaltskarte besitzen. Im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung kann sich die Frau ohne Probleme bis zu deren Verfall in Italien aufhalten und muss bei Ablauf einen gültigen Grund für die Verlängerung vorweisen.

SCHEINEHEN
Wird eine Scheinehe nachgewiesen, wird die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung sofort annulliert, außer in der Scheinehe sind Kinder geboren.

AUFENTHALTSKARTE
Der/die Ausländer/in, der/die seit mindestens 5 Jahren in Italien regelmäßig ansässig und Inhaber/in einer Aufenthaltsgenehmigung ist, welche mehrmals erneuert werden kann (z. B. aus Arbeitsgründen), erhält – wenn er/sie sowohl für sich als auch für die Angehörigen einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen kann – eine Aufenthaltskarte für sich und Familienangehörige (Ehegattin/-gatte und Kinder). Die Aufenthaltskarte ist auf unbeschränkte Zeit gültig.

AUFENTHALTSGENEHMIGUNG AUFGRUND SANITÄRER BEHANDLUNG
Im Falle einer dokumentierten Notwendigkeit einer sanitären Behandlung in Italien kann der/die Ausländer/in mit einer Begleitperson eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund sanitärer Behandlung erhalten. Bedingung ist, dass eine bestimmte Summe Geld als Kaution hinterlegt wird sowie eine geeignete Unterkunft vorhanden ist. Die Dauer dieser Genehmigung hängt von der dokumentierten Dauer der notwendigen Behandlung ab.

ZUGANG ZU UNIVERSITÄTSSTUDIUM:
AUFENTHALTSGENEHMIGUNG AUS STUDIUMSGRÜNDEN

Ausländer/innen können sich an den italienischen Universitäten einschreiben (im Rahmen der Quoten der einzelnen Universitäten oder Fachhochschulen), wenn sie genügend finanzielle Mittel bzw. eine Garantie der finanziellen Unterstützung vonseiten Dritter nachweisen können. Der/die Student/in kann gleichzeitig berufstätig sein.
Abs. 5 legt fest, dass ausländische Studierende, Inhaber/innen einer Aufenthaltskarte oder einer Aufenthaltsgenehmigung aus Familien- oder Arbeitsgründen oder jene, die schon über ein Jahr regelmäßig in Italien ansässig sind und gewisse Titel besitzen, sowie Asylanten/Asylantinnen aus politischen, humanitären oder religiösen Gründen nach den gleichen Regeln wie italienische Staatsbürger/innen zum Studium zugelassen werden müssen.

AUFENTHALTSGENEHMIGUNG AUFGRUND SOZIALEN SCHUTZES
Wird im Rahmen von Polizeiaktionen bzw. Interventionen von Sozialdiensten entdeckt, dass Ausländer/innen Gewalt erfahren bzw. ausgebeutet werden, sodass ihre Unversehrtheit konkret gefährdet ist, kann eine provisorische (6 Monate) Aufenthaltsgenehmigung erlassen werden, unter der Bedingung, dass der/die Ausländer/in an einem Programm zur sozialen Fürsorge und Wiedereingliederung teilnimmt. Die Aufenthaltsgenehmigung kann auf bis zu ein Jahr verlängert werden oder auch länger, wenn dies aus Justizgründen (z. B. Dauer des Strafprozesses, bei dem der/die Ausländer/in Zeugin/Zeuge ist) erforderlich ist. Die Inhaber/innen dieser Aufenthaltsgenehmigung haben Zugang zur sozialen Fürsorge, zum Studium, zur Arbeitseingliederung und können im Falle einer Arbeit die Genehmigung in eine Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen sowie aus Studiumsgründen umwandeln.

AUSWEISUNG
Ausweisungsgründe sind:
widerrechtliche Einreise und Aufenthalt, längerfristige Arbeitslosigkeit (z. B. 6 Monate) bzw. keine ortsübliche Unterkunft, Nachweis von Scheinehe, illegale bestrafbare Beschäftigung, bestimmte wiederholte Verwaltungsübertretungen oder gewisse Straftaten.
Ausländer/innen können auf keinen Fall in ein Land ausgewiesen werden, wo sie aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung, persönlicher oder sozialer Bedingungen verfolgt werden können. Zudem können nie ausgewiesen werden: Minderjährige unter 18 Jahren, die den Eltern nicht folgen wollen, Ausländer/innen, die Inhaber/innen einer Aufenthaltskarte sind oder mit einem/r italienischen Staatsbürger/in leben, schwangere Frauen bzw. Mütter von Kindern im Alter bis zum 6. Monat.

ASYL – POLITISCHE FLÜCHTLINGE
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Asyl aus politischen, humanitären, religiösen usw. Gründen (frauenspezifische Asylgründe sind nicht anerkannt!) entsprechen den internationalen Abkommen (z. B. Genfer Konvention von 1951).
Asylwerber/innen erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer der Prozedur für den Erlass des Asyls (kann mehrere Monate dauern). In der Zwischenzeit kann der/die Asylwerber/in auch in einem sog. „Aufenthaltszentrum“ angehalten werden, ohne jegliche Bewegungsfreiheit oder Beschäftigungsmöglichkeit.

BESTIMMUNGEN BETREFFEND MINDERJÄHRIGE
Minderjährige bis zu 14 Jahren haben die gleiche Stellung wie deren Eltern und werden in deren Aufenthaltsgenehmigung (bzw. -karte) eingetragen.
Im Alter von 14 bis 18 werden die Minderjährigen Inhaber einer eigenen Aufenthaltsgenehmigung aus Familiengründen.
Ab dem 18. Lebensjahr (Art. 32 D.Lgs. 286/98) kann eine Aufenthaltsgenehmigung aus Studiums- oder Arbeitsgründen oder aufgrund sanitärer Behandlung erteilt werden.

MINDERJÄHRIGE, DIE BIS ZUM 18. LEBENSJAHR ANVERTRAUT WERDEN
Minderjährige, die 18 Jahre alt werden und keine Familienangehörigen in Italien haben bzw. mit niemandem zusammenleben, können eine Aufenthaltsgenehmigung aus Studiums- oder Arbeitsgründen erhalten, wenn sie schon eine längere Zeit unter den vom Gesetz bestimmten Bedingungen an einem Eingliederungsprojekt für Jugendliche teilgenommen haben.