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Gesetzliche Bestimmungen


Anzeige- und Meldepflichten für Ärztinnen/Ärzte und Pflegepersonal siehe Rechtliche Grundlagen: Österreich und Italien.

§ 37 Jugendwohlfahrtsgesetz

(1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.
(2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.
(3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(4) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.


Zustimmung zur medizinischen Behandlung und Untersuchung

Der/Die einsichts- und urteilsfähige volljährige Patient/in stimmt zu Untersuchungen und Behandlungen selbst zu. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der/die Patient/in die Bedeutung und den Grund der Behandlung versteht und einsieht und nach dieser Einsicht seinen/ihren Willen bestimmen kann. Die Beurteilung obliegt der/dem Behandelnden.
So wird bei Minderjährigen unter 14 Jahren die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht angenommen, während von dieser bei Personen über 14 Jahren im Zweifel ausgegangen wird. Die/Der Behandelnde kann zusätzlich bei Unklarheiten oder Zweifel das Gericht anrufen. (1) Fehlt bei Minderjährigen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich, wobei jeder Elternteil für sich allein entscheidungsbefugt ist.
Verweigern die Eltern einer/eines Unmündigen oder einer nicht einsichtsfähigen mündigen minderjährigen Person nach Ansicht der Ärztin/des Arztes grundlos oder gegen den Nutzen des Patienten/der Patientin die Zustimmung, so muss die Ärztin/der Arzt nach § 176 ABGB das Pflegschaftsgericht (Journalrichter – 24 Stunden erreichbar) anrufen. Wenn jedoch eine Verzögerung der Behandlung die Gefahr eines bleibenden Gesundheitsschadens oder Lebensgefahr bedeutet, so ist eine Behandlung ohne Zustimmung im Sinne des § 110 (2) StGB gerechtfertigt. (2)

Zusätzlich ist die Regelung des Jugendwohlfahrtsgesetzes hinsichtlich Meldepflicht zu beachten.

 

Kinder/Jugendliche als Opfer und ihre Rechte

Personen, die durch eine – vorsätzlich begangene – Straftat Opfer körperlicher/sexualisierter Gewalt oder gefährlicher Drohung geworden sind, und bestimmte Angehörige von Personen, die durch eine Straftat getötet worden sind, können unter gewissen Voraussetzungen kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Für Kinder und Jugendliche gelten hierbei besondere Regelungen.

Grundsätzlich haben Kinder und Jugendliche die gleichen Rechte im Strafverfahren wie erwachsene Opfer häuslicher Gewalt. In bestimmten Bereichen gibt es jedoch Sonderregelungen, die auf das Alter und die besondere Betroffenheit dieser Opfergruppe Rücksicht nehmen. Beispielsweise kann bei Zeugen/Zeuginnen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die gerichtliche Befragung statt durch den/die Richter/in durch eine/n Sachverständige/n erfolgen. Weiters muss in diesem Alter die Vernehmung bei Gericht kontradiktorisch erfolgen, wenn es sich um ein Sexualdelikt handelt. Das bedeutet, dass sich das Kind bzw. die/der Jugendliche mit dem Richter oder der Richterin bzw. der/dem Sachverständigen in einem separaten Raum befindet und die Vernehmung per Videokamera in den Verhandlungssaal übertragen wird, in dem sich die anderen Verfahrensbeteiligten, also auch der Beschuldigte und/oder sein/e Verteidiger/in, aufhalten. Ein Zusammentreffen des Opfers mit dem Beschuldigten soll so vermieden werden.
Die Prozessbegleitung bei Kindern und Jugendlichen unterscheidet sich insoweit von jener bei erwachsenen Opfern, als dem Kind oder der/dem Jugendlichen und der Bezugsperson im Regelfall jeweils ein/e eigene/r Prozessbegleiter/in zur Verfügung steht. Handelt es sich um einen Säugling oder ein Kleinkind, weshalb für das Opfer selbst noch keine Prozessbegleitung möglich ist, kann die Bezugsperson sie trotzdem in Anspruch nehmen.
Prozessbegleitung für (weibliche und männliche) Opfer häuslicher Gewalt ab 16 Jahren bietet das Gewaltschutzzentrum Tirol an; weiters die Frauen- und Mädchenberatungsstelle Evita sowie der Verein Frauen gegen Vergewaltigung (beide nur für weibliche Opfer). Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche bieten das Kinderschutzzentrum sowie die Erziehungsberatungsstellen an, für männliche Jugendliche auch die Männerberatung.

Literatur:

(1) Vgl. Aigner G., Kletecka A., Kletecka-Pulker M., Memmer M. (Hrsg.): Handbuch Medizinrecht für die Praxis. I. Wien: 2008, S. 136 ff.
(2) Vgl. Bertel C., Schwaighofer K.: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil I. Wien: Springer, 2004.